x"Vollmacht und
Betreuungsverfügung"

 


Vorsorgevollmacht / Betreuungsverfügung

Wer denkt schon, wenn es ihm gut geht, daran, dass sich alles von heute auf morgen
ändern könnte? Ein Unfall oder eine schwere Krankheit können jeden von uns in die
Situation bringen, in der einem selbstverantwortliches Handeln verwehrt ist und
sinnvolle Entscheidungen nicht mehr getroffen werden können. Und nicht jedem ist es
vergönnt, auch in der späten Lebensphase noch alles selbständig regeln oder
veranlassen zu können. Was wird, wenn ich auf die Fürsorge anderer angewiesen bin? Wer handelt für mich, wer entscheidet? Verwandte, Freunde oder Fremde? Wie werden sie für mich entscheiden? Für häusliche Pflege oder ein Pflegeheim? Für eine Operation, für lebensverlängernde Maßnahmen oder dagegen? Bedenken Sie insbesondere, auch Ihre Familienangehörigen können in diesen Fällen nicht für Sie entscheiden.
Ehegatten und Kinder können nur mit Vollmacht - mit Ihrer schriftlichen Willenserklärung
- für Sie handeln. Oft höre ich die Sätze, wir haben in der Familie alles besprochen, es ist alles geregelt, ich habe ja eine Vollmacht. Dieses ist ein Trugschluß, da eine “normale” Vollmacht mit dem Zeitpunkt des Todes automatisch erlischt. Nachstehend ein kurzer Überblick über die verschiedenen Arten von Vollmachten:

allgemeine Vollmacht
Eine allgemeine Vollmacht wird mit dem Zeitpunkt der Unterschrift sofort gültig. Die
Person, die das Original in der Händen hält ist damit sofort und jederzeit handlungsfähig.
Wie bereits erwähnt erlischt diese Vollmacht mit dem Zeitpunkt des Todes.
Daher ist es besonders wichtig, z.B. folgende Formulierung mit einzubauen:

“Die Vollmacht bleibt in Kraft, auch wenn ich nicht mehr lebe.”

Damit kann der Bevollmächtigte so lange handlungsfähig bleiben, bis er von den Erben abgelöst wird. Eine Vollmacht ersetzt kein Testament. Oft wird gewünscht, dass die Vollmacht in Gegenwart eines Bankangestellten unterschrieben wird.

Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht wird erst ab einem von Ihnen bestimmten Zeitpunkt gültig und
ist an festgelegte Bedingungen gebunden. Sie gilt nur für die Angelegenheiten, die in
ihr genannt werden. Es ist wichtig, dass Sie Vollmachten nur an vertrauenswürdige
Personen erteilen, da Rechtsgeschäfte, die aufgrund einer Vollmacht getätigt werden,
nicht von einer dritten Person überprüft werden.

Betreuungsverfügung
Wenn Sie niemanden bevollmächtigen möchten oder keine Vertrauensperson haben,
dann können Sie mit einer Betreuungsverfügung schon heute ihre Wünsche und
Vorstellungen aufschreiben. Eine Betreuungsverfügung ist eine rechtliche Betreuung. Hierzu setzt das Amtsgericht einen gesetzlichen Vertreter für begrenzte Aufgabenbereiche ein, in denen ein Mensch Unterstützung benötigt. Die Rechtliche Betreuung kommt zustande auf Antrag des Betroffenen oder durch Anregung Dritter. (Verwandte, Freunde, soziale Dienste). Sie ist allerdings nur dann erforderlich, wenn keine ausreichenden Vollmachten an Vertrauenspersonen gegeben worden sind. Im Gegensatz zum Bevollmächtigten wird der Betreuer vom Gericht überwacht und kontrolliert.
Die Betreuungsverfügung erlischt automatisch mit dem Zeitpunkt des Todes und die
Erben müssen alle weiteren Regelungen nach dem Todesfall veranlassen.

Patientenverfügung / Patiententestament
Die Definition der Bundesärztekammer erklärt den Begriff der Patientenverfügung wie
folgt: Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche oder mündliche Willenserklärung
eines entscheidungsfähigen Patienten zur zukünftigen Behandlung für den Fall der
Äußerungsunfähigkeit. Mit ihr kann der Patient u.a. bestimmen, ob und in welchem
Umfang bei ihm in bestimmten, näher umrissenen Krankheitssituationen medizinische
Maßnahmen eingesetzt werden sollen. Die Patientenverfügung ist damit eine Handlungsanwei sung für den behandelnden Arzt und das Pflegepersonal, wenn sich der Patient nicht mehr sinnvoll äußern kann.

Viele Menschen sind der Meinung, dass in einer Notsituation die nächsten
Angehörigen, wie z. B. Ehepartner, Eltern oder Kinder die anstehenden Entscheidungen
treffen können. Dieses ist falsch.

Auch Eheleute haben kein Recht, über ärztliche Maßnahmen zu entscheiden, wenn sie
nicht vorher ausdrücklich dazu ermächtigt worden sind. Genauso sieht das Gesetz auch keine automatische Vertretung für Eltern vor, wenn die Kinder volljährig sind. Also ist es schon sinnvoll, eine schriftliche Vorausanweisung für die eigenen Wünsche zu erteilen. Empfehlenswert ist die schriftliche Form, obwohl auch die mündlich Anweisung gelten würde, aber schwer zu beweisen ist. Es ist sehr empfehlenswert eine Patientenverfügung auszufüllen und an einen jederzeit zugänglichen Ort zu legen. Die anderen Familienmitglieder sollten unterrichtet sein, wo dieser Platz ist, so dass die Verfügung im Notfall sofort gefund en wird. Man braucht keine Angst zu haben, dass die Patientenverfügung missbraucht werden kann, da sie nur in Kraft tritt, wenn man seinen eigenen Willen nicht mehr sinnvoll äußern kann.

 

 
Kerstin Westerfeld
geb. Silbermann

Hindenburgstr. 12
32791 Lage
Tel. 052 32-24 69
Fax 052 32-183 65


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